Allgemeine Geschäftsbedingungen

Art. 1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vereinbarungen und Angebote bezüglich der Erbringung von Inkassodienstleistungen.
Art. 2 Der Auftraggeber erklärt sich mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden, indem er beim Anlegen und Übermitteln eines Falles das Kästchen „Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ankreuzt oder die von „Incasso Geka / Bizzon“ bereitgestellten Dienstleistungen im Bereich Forderungsmanagement (Debitorenbetreuung) in Anspruch nimmt.
Art. 3 Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind für „Incasso Geka / Bizzon“ nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
Art. 4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise im Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Vorschriften stehen, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt und in vollem Umfang wirksam. Art. 5 „Incasso Geka / Bizzon“ behält sich das Recht vor, einen Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Art. 6 Für Inkassoaufträge an „Incasso Geka / Bizzon“ gilt kein fester Zeitrahmen für die Erledigung, wenngleich stets angestrebt wird, die Angelegenheit schnellstmöglich zu bearbeiten. Aufträge im Bereich „Forderungsmanagement“ gelten als Vereinbarungen mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr, die sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr verlängern, sofern sie nicht ordnungsgemäß gekündigt werden. Die Kündigung muss mittels Einschreiben an den Geschäftssitz von „Incasso Geka / Bizzon“ erfolgen, und zwar mindestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit. Im Falle einer einseitigen Vertragsbeendigung unter Nichteinhaltung dieser Verfahrensweise hat „Incasso Geka / Bizzon“ Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Werts der verbleibenden Vertragslaufzeit. Art. 7 Beauftragt der Auftraggeber „Incasso Geka / Bizzon“ mit dem Einzug einer Forderung, so ermächtigt er „Incasso Geka / Bizzon“, in seinem Namen alle für erforderlich gehaltenen Inkassomaßnahmen durchzuführen. Hierzu gehören:
● Kontaktaufnahme mit Schuldnern – sei es schriftlich, telefonisch oder persönlich
● Geltendmachung von Zinsen und Kosten gegenüber dem Schuldner
● Entgegennahme von Zahlungen auf ein Mandantenkonto (Drittkonto)
● Vereinbarung eines angemessenen Ratenzahlungsplans unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände
● Vertretung im gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren
Art. 8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, „Incasso Geka / Bizzon“ unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von 4 Tagen – über den Eingang von Zahlungen, die Ausstellung einer Gutschrift oder die Rücknahme von Waren im Zusammenhang mit einem laufenden Inkassoverfahren zu informieren. Ein Unterlassen dieser Meldung stellt einen Vertragsverstoß dar und zieht eine Entschädigungsgebühr in Höhe von 125 € nach sich, zusätzlich zu der gemäß der bei „Incasso Geka / Bizzon“ einsehbaren Preisliste fälligen Provision.
Art. 9 Gerichtlichen Schritten geht stets mindestens eine förmliche Zahlungsaufforderung durch „Incasso Geka / Bizzon“ voraus.
Art. 10 „Incasso Geka / Bizzon“ behält sich das Recht vor, die Inkassotätigkeit einzustellen, wenn sich abzeichnet, dass eine Zahlung nicht ohne gerichtliches Verfahren erlangt werden kann und der Schuldner die Forderung aus rechtlichen Gründen bestreitet. In solchen Fällen erhält der Auftraggeber eine Abschlussmitteilung mit Hinweisen zu möglichen weiteren Schritten.
Art. 11 „Incasso Geka / Bizzon“ haftet nicht für Währungsumrechnungsverluste.
Art. 12 Dem Auftraggeber können Kosten gemäß der bei „Incasso Geka / Bizzon“ einsehbaren Preisliste in Rechnung gestellt werden. Zinsen und Strafgebühren werden ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung automatisch und ohne vorherige förmliche Mahnung fällig.
Art. 13 Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Schuldner die Forderung gegenüber „Incasso Geka / Bizzon“ oder direkt gegenüber dem Auftraggeber beglichen hat. Als Zahlung gelten auch vom Schuldner gegenüber dem Auftraggeber erbrachte Gegenleistungen, die Verrechnung der Forderung, die Ausstellung einer Gutschrift oder die Rückgabe gelieferter Waren.
Art. 14 Zieht der Auftraggeber einen Inkassoauftrag zurück, trifft er unabhängig von „Incasso Geka / Bizzon“ eine Zahlungsvereinbarung oder einen Vergleich mit dem Schuldner oder behindert er anderweitig das weitere Inkassoverfahren, so ist „Incasso Geka / Bizzon“ berechtigt, eine Provision auf die zur Beitreibung übergebene Forderung zu berechnen; maßgeblich hierfür ist die bei „Incasso Geka / Bizzon“ einsehbare Gebührentabelle.
Art. 15 Vom Schuldner geleistete Zahlungen werden vorrangig zur Deckung der bei „Incasso Geka / Bizzon“ angefallenen Kosten verwendet.
Art. 16 „Incasso Geka / Bizzon“ bietet die Möglichkeit, Schuldnern eine letzte Mahnung auf eigenem Briefpapier zu senden, ohne weitere Maßnahmen einzuleiten. Diese Option gilt für alle Forderungen, deren Fälligkeit nicht länger als 60 Tage zurückliegt. In dieser Mahnung wird der Hauptforderungsbetrag um Verwaltungskosten erhöht; zudem können dem Schuldner Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden. Bei Nichtzahlung kann der Auftraggeber die Forderung an „Incasso Geka / Bizzon“ zum Inkasso übergeben.
Art. 17 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm von „Incasso Geka / Bizzon“ übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
Art. 18 „Incasso Geka / Bizzon“ ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen zurückzugeben.
Art. 19 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus einer Vereinbarung nicht nach – etwa durch Nichtzahlung einer fälligen Rechnung –, so ist „Incasso Geka / Bizzon“ berechtigt, die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen aus allen zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen auszusetzen.
Art. 20 Außergerichtliche und gerichtliche Inkassoverfahren erfolgen auf Kosten und Risiko des Auftraggebers.
Art. 21 „Incasso Geka / Bizzon“ haftet nicht im Falle höherer Gewalt. Als höhere Gewalt gelten Umstände, die außerhalb der Kontrolle von „Incasso Geka / Bizzon“ liegen und die Erfüllung der Vereinbarung vorübergehend oder dauerhaft verhindern. Beispiele für höhere Gewalt sind unter anderem: Krieg, Kriegsgefahr, Terrorismus, Unruhen, Streiks, Transportprobleme, Feuer sowie sonstige schwerwiegende Betriebsstörungen bei „Incasso Geka / Bizzon“ oder bei von ihr beauftragten Dritten. Im Falle höherer Gewalt ist „Incasso Geka / Bizzon“ berechtigt, die Ausführungsfrist für den/die Auftrag/Aufträge um die Dauer der höheren Gewalt zu verlängern oder die Vereinbarung (soweit noch nicht erfüllt) aufzulösen, ohne schadenersatzpflichtig zu sein.
Art. 22 „Incasso Geka / Bizzon“ haftet nicht für Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen ihrer Mitarbeiter oder von ihr beauftragter Dritter verursacht wurden, noch für Schäden, die aus der Insolvenz oder finanziellen Schwierigkeiten von „Incasso Geka / Bizzon“ resultieren.
Art. 23 Von „Incasso Geka / Bizzon“ in Rechnung gestellte Beträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder Aufrechnung zu begleichen. Bei Überschreitung dieser Frist behält sich „Incasso Geka / Bizzon“ das Recht vor, Zinsen in Höhe von 8 % pro Monat zu berechnen, beginnend mit dem Fälligkeitsdatum. Im Falle der Nichtzahlung haftet der Auftraggeber für sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. „Incasso Geka / Bizzon“ ist berechtigt, eine Verwaltungsgebühr von 10 € pro Zahlungserinnerung zu berechnen. Die Inkassokosten betragen 20 % der ausstehenden Forderung (einschließlich Zinsen), jedoch mindestens 50 € zuzüglich Mehrwertsteuer.
Art. 24 „Incasso Geka / Bizzon“ ist berechtigt, ausstehende Rechnungen mit Geldern zu verrechnen, die das Unternehmen für den jeweiligen Auftraggeber verwahrt, unabhängig vom Rechtsgrund. Art. 25 Auf alle Streitigkeiten zwischen den Parteien findet belgisches Recht Anwendung.
Art. 26 Streitigkeiten sind ausschließlich dem zuständigen Gericht in Hasselt vorzulegen.
Art. 27 Die Tarife sind in einer gesonderten Tarifübersicht festgelegt, die als Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt. Diese Geschäftsbedingungen beziehen sich stets auf die aktuellste Tarifübersicht.
Art. 28 „Incasso Geka / Bizzon“ behält sich das Recht vor, die Tarife durch Herausgabe einer neuen Tarifübersicht zu ändern; diese gilt auch für laufende Aufträge. „Incasso Geka / Bizzon“ wird den Auftraggeber rechtzeitig über die neue Tarifübersicht informieren.

Privacy Preference Center