Allgemeine Bedingungen und Konditionen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ‚Incasso Geka / Bizzon‘
Art. 1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Angebote zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Inkassos.
Art. 2 Der Kunde erklärt sich mit diesen Bedingungen einverstanden, indem er bei der Eingabe und Übermittlung einer Datei oder bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen von „Incasso Geka / Bizzon“ im Bereich der Debitorenverwaltung das Kästchen „agree to terms and conditions“ ankreuzt.
Art 3 Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind für „Incasso Geka / Bizzon“ nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Art. 4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise einer zwingenden Rechtsvorschrift widersprechen, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen in Kraft. Art 5 „Incasso Geka / Bizzon“ kann jede Bestellung ablehnen, auch ohne Angabe von Gründen.
Art. 6 Jeder Inkassoauftrag an „Incasso Geka / Bizzon“ gilt als unbefristet, wobei jedoch stets versucht wird, ihn innerhalb kürzester Zeit zu erledigen. Abtretungen im Rahmen der „Schuldnerverwaltung“ gelten als Vereinbarung mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr, die sich mangels ordnungsgemäßer Kündigung stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert. Die Kündigung muss mindestens drei Monate vor Ablauf der vorgesehenen Laufzeit per Einschreiben an den Sitz von „Incasso Geka / Bizzon“ gerichtet werden. Bei einseitiger Beendigung des Vertrags ohne Einhaltung dieser Modalitäten ist „Incasso Geka / Bizzon“ zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe der verbleibenden Vertragslaufzeit verpflichtet.
Art. 7 Wenn der Kunde die „Incasso Geka / Bizzon“ mit dem Einzug einer Forderung beauftragt, ermächtigt er die „Incasso Geka / Bizzon“, in seinem Namen alle notwendigen Einziehungshandlungen vorzunehmen, die er für erforderlich hält. Dazu gehören:
● Schriftliche, telefonische und persönliche Ansprache von Schuldnern
● Belastung des Schuldners mit Zinsen und Kosten
● Empfang von Geldern auf einem Drittkonto
● Treffen einer den Umständen angemessenen Zahlungsvereinbarung
● Tätigkeit als Bevollmächtigter in gerichtlichen Beitreibungsverfahren
Art. 8 Der Kunde muss „Incasso Geka / Bizzon“ so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Tagen, über den Eingang von Zahlungen, die Übersendung einer Gutschrift oder die Rücksendung von Waren in einem laufenden Inkassofall informieren. Eine Unterlassung in dieser Hinsicht wird als Vertragsbruch betrachtet und hat die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 125 € zusätzlich zur fälligen Provision zur Folge, siehe die auf DebtcollectionGeka / Bizzon verfügbare Preisliste.
Art. 9 Der Einleitung rechtlicher Schritte geht immer mindestens eine Mahnung von „Incasso Geka / Bizzon“ voraus.
Art. 10 Die „Incasso Geka / Bizzon“ ist berechtigt, ihre Inkassotätigkeit einzustellen, wenn sich herausstellt, dass eine Zahlung ohne gerichtliches Verfahren nicht erreicht werden kann und der Schuldner die Forderung aus rechtlichen Gründen bestreitet. In diesem Fall erhält der Kunde eine Abschlussmitteilung, in der er über mögliche weitere Schritte informiert wird.
Art 11 „Incasso Geka / Bizzon“ kann nicht für Währungsverluste haftbar gemacht werden.
Art 12 Dem Kunden können Gebühren gemäß der auf IncassoGeka / Bizzon einsehbaren Tarifliste in Rechnung gestellt werden. Zinsen und Schadensersatzklauseln werden automatisch und ohne vorherige Ankündigung ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung fällig.
Art 13 Die Zahlung erfolgt, wenn der Schuldner die Forderung an „Incasso Geka / Bizzon“ oder direkt an den Kunden gezahlt hat. Mit Zahlung wird eine Gegenleistung des Schuldners gegenüber dem Kunden, eine Verrechnung der Forderung, eine Gutschrift oder eine Rückgabe der gelieferten Ware gleichgesetzt.
Art. 14 Wenn der Kunde einen Inkassoauftrag zurückzieht oder mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von „Incasso Geka / Bizzon“ trifft oder einer weiteren Inkassobearbeitung im Wege steht, ist „Incasso Geka / Bizzon“ berechtigt, eine Provision auf die von ihr zum Inkasso übergebene Forderung zu berechnen, vgl. collectionGeka / Bizzon.
Art 15 Jede vom Schuldner geleistete Zahlung dient zunächst zur Begleichung der Kosten der „Incasso Geka / Bizzon“.
Artikel 16 „Incasso Geka / Bizzon“ bietet die Möglichkeit, den Schuldnern ohne weitere Maßnahmen eine letzte Mahnung in ihrem Namen auf ihrem Briefkopf zu schicken. Diese Option ist für alle Forderungen vorgesehen, die nicht älter als 60 Tage nach dem Fälligkeitsdatum sind. In diesem Fall wird der Hauptbetrag um die Verwaltungskosten erhöht, und dem Schuldner können auch Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden. Bei Nichtzahlung kann der Kunde eine Inkassoforderung an „Incasso Geka / Bizzon“ abtreten.
Art. 17 Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm von „Incasso Geka / Bizzon“ zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich zu behandeln und sie nicht an Dritte weiterzugeben.
Art 18 „Incasso Geka / Bizzon“ ist nicht verpflichtet, dem Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen zurückzugeben.
Art. 19 Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus einem Vertrag nicht nachkommt, indem er beispielsweise eine fällige Rechnung nicht bezahlt, ist „Incasso Geka / Bizzon“ berechtigt, seine Verpflichtungen aus einem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag auszusetzen.
Art. 20 Die außergerichtliche und gerichtliche Einziehung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Art. 21 Im Falle höherer Gewalt ist „Incasso Geka / Bizzon“ nicht haftbar. Unter höherer Gewalt ist zu verstehen: jeder vom Willen von „Incasso Geka / Bizzon“ unabhängige Umstand, der die Erfüllung des Vertrags vorübergehend oder dauerhaft verhindert. Als höhere Gewalt gelten – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – Krieg, Kriegsgefahr, Terrorismus, Unruhen, Streiks, Transportschwierigkeiten, Feuer und andere schwerwiegende Störungen in der Tätigkeit von „Incasso Geka / Bizzon“ oder von ihr beauftragter Dritter. Im Falle höherer Gewalt ist „Incasso Geka / Bizzon“ berechtigt, die Ausführung der Bestellung(en) um die Dauer der höheren Gewalt zu verlängern oder den Vertrag, soweit er noch nicht ausgeführt wurde, aufzulösen, ohne dass „Incasso Geka / Bizzon“ zu Schadenersatz verpflichtet ist.
Art. 22 Die „Incasso Geka / Bizzon“ haftet nicht für Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen ihrer Angestellten oder Dritter, die in ihrem Auftrag Arbeiten ausführen, verursacht werden, sowie für Schäden, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit oder den finanziellen Schwierigkeiten der „Incasso Geka / Bizzon“ ergeben.
Art. 23 Die Zahlung der von „Incasso Geka / Bizzon“ in Rechnung gestellten Beträge muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug oder Verrechnung erfolgen. Bei Überschreitung dieser Frist ist „Incasso Geka / Bizzon“ berechtigt, ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 8 % pro Monat zu berechnen. Wird die Zahlung nicht geleistet, trägt der Kunde alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Incasso Geka / Bizzon“ ist berechtigt, Verwaltungskosten in Höhe von 10 € pro Mahnung in Rechnung zu stellen. Die Inkassokosten betragen 20 % der Forderung einschließlich Zinsen, mindestens jedoch 50 € ohne MwSt.
Art. 24 Die „Incasso Geka / Bizzon“ ist berechtigt, offene Rechnungen mit Geldern zu verrechnen, die sie, gleichgültig auf welchem Konto, für den betreffenden Kunden hält. Art. 25 Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien unterliegen dem belgischen Recht.
Art. 26 Streitigkeiten werden ausschließlich vor dem zuständigen Gericht in Hasselt verhandelt.
Art. 27 Die Gebühren sind in einer gesonderten Gebührenordnung festgelegt, die in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt. Diese Bedingungen beziehen sich immer auf die aktuellste Tarifliste.
Art 28 „Incasso Geka / Bizzon“ behält sich das Recht vor, die Tarife durch Herausgabe einer neuen Tarifliste zu ändern, die auch für laufende Aufträge gilt. Incasso Geka / Bizzon“ wird den Kunden rechtzeitig über die neue Tarifliste informieren.
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